Die Befunde werden via Post versendet, Rezepte können gedruckt werden und Ultraschallschnapschlösser sind nur als papierenes Dokument verfügbar – viele medizinische Praxen haben sich technologisch nicht weiterentwickelt. Bei einer umfassenden Implementierung des Electronic Health Records (EHR) könnte dies verändert werden. elektronischen Patientenakte Sollte dies jetzt anders werden? Hier finden Sie die wichtigen Fragen und Antworten.
Was ist denn der Plan für die elektronische Patientenakte?
Die elektronische Patientenakte (ePA) war zunächst für sämtliche gesetzlich Versicherte vorgesehen, sie sollten ab dem 15. Januar 2025 standardmäßig zur Verfügung stehen. Aufgrund einer verlängerten Testperiode wurde die Einführung jetzt auf den 29. April verschoben. Erst im Oktober 2025 muss das gebruik dieser Akte dann zwangsweise erfolgen.
Wer die ePa nicht nutzen will, muss ausdrücklich widersprechen. Wer sich später anders entscheidet, kann das jederzeit tun. Bei einem Kassenwechsel bleibt der Widerspruch aktiv, kann aber auch widerrufen werden.
Hintergrund: Arztbesuch 2.0 - Lauterbachs Vorschlag zur digitalen Patientendatei
Wer hat Einsicht in die Informationen?
Die Krankenkassen haben die Pflicht, sowohl Patienten als auchPatientinnen über mögliche Anwendungsfälle aufzuklären und genaue Erklärungen zur Verwaltung ihrer Daten bereitzustellen. Diese Informationen sollten so formuliert sein, dass sie für jedermann leicht zugänglich und verstehbar sind, um keine Person übermäßig herausfordernd zu machen. Es muss jedem möglich sein, seine Daten entsprechend seines persönlichen Wunsches abzuspeichern, zu sperren oder vollständig zu löschen. Das grundlegende Regelwerk lautet folgendermaßen: Sollten keine Einwände eingelegt worden sein, gelten sämtliche gespeicherten Daten standardmäßig als freigegeben für alle behandelnden Ärzte, Physiotherapenten sowie andere medizinische Dienstleister. Jedoch steht es jedem Versicherten frei, den Zugang individuell je nach Situation und Fachrichtung des Behandlers einzuschränken - zum Beispiel könnte eine Einsichtnahme durch einen Orthopäden blockiert werden, wenn dieser nichts vom Diagnoseergebnis eines Psychotherapeuten erfahren sollte. Dieses Vorgehen findet auch bei der Genehmigung zur eigene Datenfreigabe Anwendung. Daten zu Forschungszwecken Liegt keine Einwände vor, könnten die Informationen von Pharmakonzernen verwendet werden.

Worauf müssen Betriebsärzte oder Gesundheitsämter achten?
Hier gelten unterschiedliche Regelungen im Vergleich zum Allgemeinmediziner: Während der Behandlung oder Prüfung durch den Betriebshelfer oder die Beamten vom öffentlichen Gesundheitsdienst sind bestimmte Besonderheiten zu beachten. Schutzstandards Die Versicherten sind in solchen Fällen verpflichtet, der Nutzung ihrer Daten zustimmend beizutreten.
Welche Daten werden gespeichert?
Blutuntersuchungen, Schallwellenaufzeichnungen und Röntgenbilder – im Grundsatz sollten sämtliche Informationen aufbewahrt werden, welche während einer medizinischen Behandlung anfallen. Dies betrifft auch Fälle von HIV-Erkrankungen, seelischen Leiden oder Unterbrechung von Schwangerschaften. Dennoch haben Mediziner bei solchermaßen heikler Information das Recht vorzuhalten, dass die Betroffenen explizit über den Datenspeicher informiert werden müssen. Speicherung Auch kann der Patient Widersprüche äußern. Falls er dies tut, ist es notwendig, dass das "Nein" protokollierter wird. Bei genetischen Untersuchungen gibt es eine Ausnahme: Die Speicherung und Übertragung von Informationen sollte nur dann möglich sein, wenn die Betroffenen ihre eindeutige schriftliche Zustimmung erteilt haben. Professor Lauterbach sieht einen wichtigen Vorteil im digitalen Medikationstagebuch: Es ermöglicht es, alle verschriebenen Medikamente inklusive Dosis durch verschiedene Ärzte einzusehen; darüber hinaus könnten frei verkäufliche Arzneimittel sowie Nährstoff-Zusatzt phẩm aufgenommen werden. Jemand, der dies wünscht, könnte zusätzliche Anmerkungen zur Inkompatibilität oder zu möglichen Nebenwirkungen festhalten. Das angestrebte Ergebnis wäre mehr Klarheit und weniger unbeabsichtigte Wechselwirkungen.
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Geplant ist, dass auch Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in der ePa gespeichert werden. In Zukunft sollen zudem auch das Zahnbonusheft, das Untersuchungsheft für Kinder, der Mutterpass oder Impfdokumentation in der elektronischen Patientenakte eingefügt werden. Noch fehlen dazu die nötigen technischen Lösungen.
Was geschieht mit den älteren Ergebnissen?
Versicherte sollen das Recht bekommen, einzelne Alt-Daten wie Untersuchungsbefunde oder Arztbriefe durch ihre Krankenkasse zu digitalisieren und in die ePA einfügen zu lassen. Geplant ist, dass dies über zwei Jahre insgesamt zwei Mal mit bis zu zehn Dokumenten möglich sein soll. Wer das nutzen will, kann seine Papier-Dokumente per Post schicken oder in die Geschäftsstelle seiner Krankenkasse bringen. „Es wird kaum möglich sein, die gesamte Krankengeschichte zu digitalisieren. Das ist auch nicht nötig. Wichtige Befunde – vor allem die neuen - müssen aber digitalisiert werden“, so Lauterbach.